Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 291 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 14. Juli 2020 (PEN 20 79) Erwägungen: 1. 1.1 Am 24. Februar 2020 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl wegen grober Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch unerlaubtes Rechtsüberholen, und einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, begangen durch unnötiges Verwenden einer Warnvorrichtung. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 28. Februar 2020 eröffnet. Nachdem der Beschuldig- te am 12. März 2020 vergeblich bei der Staatsanwaltschaft um Übersetzung des Strafbefehls ersucht hatte, teilte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März 2020 mit, dass er sich zwischenzeitlich durch einen Fachmann habe bera- ten lassen und er deshalb Einsprache gegen den Strafbefehl erhebe. Am 8. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Einsprache als verspätet erach- te; sie überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. 1.2 Am 14. Juli 2020 verfügte das Regionalgericht was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl EO 19 13712 vom 19.03.2020 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten; der vorgenannte Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kosten dieses Entscheides, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur Weiterbehandlung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juli 2020 Beschwerde. Darin beantragte er – unter Kostenauflage an den Staat und unter Ausrichtung einer an- gemessenen Parteientschädigung von CHF 3'000.00 – die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einsprache und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf die Einsprache und Durch- führung des Hauptverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. Juli 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regionalgericht nahm am 3. August 2020 zur Beschwerde Stellung. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die hier angefochtene Verfügung nicht fällt – bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid betreffend die Gültigkeit der Einsprache unmittelbar in seinen rechtlich ge- 2 schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt am der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächst- folgenden Werktag (Art. 90 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). 3.2 Der hier interessierende Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 eröffnet. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 29. Februar 2020 zu laufen und endete am 9. März 2020. Die am 19. März 2020 erhobene Einsprache ist mit Blick auf die unter E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Rechtsgrundlagen grundsätzlich als verspätet zu bezeichnen. Indessen stellt sich die Frage, ob unge- achtet der vorgenannten Bestimmungen im vorliegenden Fall aus anderen Grün- den auf Rechtzeitigkeit der Einsprache geschlossen werden muss. Der Beschwer- deführer berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf mangelhafte Deutschkenntnisse und machte geltend, dass ihm der Strafbefehl resp. das Dispo- sitiv und die Rechtsmittelbelehrung hätten übersetzt werden müssen. Er führte aus, dass er den Strafbefehl nicht verstanden habe und daher auch nicht angemessen habe reagieren können. Ihm dürfe nun kein Rechtsnachteil daraus erwachsen, dass die Staatsanwaltschaft – obschon er bereits früh im Verfahren die mangelhaf- ten Sprachkenntnisse signalisiert habe und diese der Staatsanwaltschaft daher be- kannt gewesen seien – von einer Übersetzung abgesehen habe. Die Frist zur Ein- reichung einer Einsprache könne erst ab Kenntnisnahme und Verständnis des Dis- positivs und des Rechtsmittelwegs zu laufen beginnen. 3.3 Der angefochtene Entscheid ist wie folgt begründet: 12. Vorliegend hat der Beschuldigte […] auf die diesbezüglich einschlägigen Bundesgerichtsurteile BGE 145 IV 197, 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017 verwiesen. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Strafbefehl hätte übersetzt werden müssen und falls ja, ob der Strafbefehl infolge Nichtübersetzung nichtig ist. 13. In BGE 145 IV 197 hat das Bundesgericht festgehalten, dass fehlerhafte amtliche Verfahrens- handlungen in der Regel nicht nichtig sind, sondern anfechtbar und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden [...]. „Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie bei- 3 spielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzu- nehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten [...]. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu [...]" (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile). „Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrens- handlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Ver- fahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effekti- ven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen […]. Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Ent- lassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint […]. In der Lehre wird der An- spruch auf Übersetzung des Strafbefehls grundsätzlich bejaht, wobei hinsichtlich Umfang und Erfordernis einer schriftlichen oder mündlichen Übersetzung unterschiedliche Meinungen beste- hen [...]. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (Urteile 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4; 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht da- von entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen [...]." (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile). 14. In den Urteilen 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017 kam das Bundesgericht – anders als in BGE 145 IV 197 – zum Schluss, dass Bundesrecht verletzt wor- den sei, indem dem Beschuldigten die wichtigsten Passagen des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt worden seien. Diese Fälle sind nachfolgend genauer zu beleuchten: - Im Urteil 6B_667/2017 war der Beschuldigte 1996 in Syrien geboren worden, syrischer Staatsbürger und vor Erlass des Strafbefehls vom 28.04.2016 erst seit kurzer Zeit (Ende 2014) in der Schweiz. Er verfügte daher nur über mangelhafte Kenntnisse der Verfahrenssprache Französisch (E. 5.3). - Im Urteil 6B_964/2013 kam der Beschuldigte aus Frankreich und damit aus einem Land, in welchem Französisch die einzige Landessprache war, weshalb er die Verfahrenssprache Deutsch nicht verstand (E. 3.3.3). - Zwar war der Beschuldigte in BGE 145 IV 197 ebenfalls fremdsprachig und zusätzlich Analphabet. Ihm waren aber im Verfahren unter Beizug eines Dolmetschers der gegen ihn erhobene Vorwurf sowie dessen Tragweite übersetzt und erklärt worden. Zudem hatte er nicht vorgebracht, dass er seinen Übersetzungsbedarf bezüglich des Strafbefehls signalisiert hätte oder sich nach dem Inhalt des Strafbefehls erkundigt hätte und ihm die Übersetzung dennoch verweigert worden wäre (E. 1.3.3). 15. Der vorliegende Fall präsentiert sich jedoch anders als jene in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom 06.02.2015 und 6B_667/2017 vom 15.12.2017. Der Beschuldigte ist am C.________ in der Schweiz in Genf geboren und schweizerischer und italienischer Staatsbürger. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er auch in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Im Kanton Genf ist die zweite Landessprache, also Deutsch, bereits in 4 der Primarschule ab dem 3. oder 5. Schuljahr (von insgesamt 9 obligatorischen Schuljahren ohne Kindergarten) ein Pflichtfach (vgl., zuletzt besucht am 10.07.2020) und wird damit von den Schülern während 7 bzw. 5 Jahren obligatorisch in der Schule erlernt. Der Beschuldigte dürfte damit – entgegen seiner Behauptung – der deutschen Sprache genügend mächtig sein, um Schriftstücke in Deutsch im Grossen und Ganzen bzw. zumindest in den groben Zügen zu verstehen. Dies umso mehr, als er von Beruf Software-Ingenieur ist und damit auch weiterführende Schulen (wohl auch mit weiterem Deutschunterricht) besucht haben muss. Dass dem so ist, ist denn auch aus der von Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem zuständigen Polizeibeamten (EL-Fall) der Kantonspolizei Bern, D.________, und dem Beschuldigten vom 24. bis 30.07.2019 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 30.04.2020) ersichtlich: - Nachdem der Beschuldigte die von Pol. D.________ in Deutsch verfasste polizeiliche Vorladung vom 22.07.2019 zur polizeilichen Einvernahme in Wangen a.A. in Sachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 30.04.2020) erhalten hatte, schrieb der Beschuldigte Pol. D.________ am 24.07.2019, 19:56 Uhr, eine E-Mail in Französisch, wonach er das Schreiben in Deutsch erhalten habe, aber leider kein Deutsch spreche, nur Französisch und Englisch. Was er verstanden habe sei, dass es um eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gehe. Es sei [aus der Vorladung] aber keine Information zur [konkreten] Widerhandlung oder zum Datum derselben ersichtlich, weshalb er nicht wisse, worum es gehe. Der Beschuldigte fragte zudem an, ob die Korrespondenz nicht in Französisch geführt werden könnte. - Pol. D.________ antwortete ihm in seiner in Deutsch verfassten E-Mail vom 25.07.2019, 11:05 Uhr, dass er leider kein Französisch spreche, aber einen Dolmetscher für den Termin organisieren könne. Es gehe um ein Überholmanöver auf der Autobahn bei Bern (Kirchberg), bei welchem er [der Beschuldigte] einen anderen Verkehrsteilnehmer auf der rechten Seite überholt habe. Dieser Verkehrsteilnehmer habe nun Anzeige gegen ihn [den Beschuldigten] eingereicht. - Bereits kurze Zeit (nur 51 Minuten) später, am 25.07.2019, 11:56 Uhr, antwortete der Beschuldigte per E-Mail in Französisch, dass er sich nicht erinnern könne, jemanden in unerlaubter Weise rechts überholt zu haben. Wenn diese Person Beweise habe, wolle er sie bitte sehen. Es habe manchmal [viel] Verkehr auf der Autobahn gehabt, bei welchem die linke Spur sich weniger schnell voranbewegt habe als die rechte. Diesfalls sei er einfach auf der rechten Spur geblieben und habe sich mit dem Strom normal vorwärtsbewegt. Es sei ihm aber auch schon passiert, dass er eine Person auf der linken Spur habe verlangsamen sehen, um einen Fahrer hinter ihr zu ärgern. Dieser erste Fahrer habe alle blockiert und verschiedene Fahrzeuge seien rechts an ihm vorbeigefahren. In diesem Moment sei er auf der rechten Spur im Verkehr gefahren, die sich schneller bewegt habe, weshalb er auch dem Strom gefolgt sei. - Am 30.07.2019, 08:59 Uhr, teilte Pol. D.________ dem Beschuldigten deshalb per E-Mail in Deutsch mit, dass er dies so zur Kenntnis genommen habe und ein Rechtshilfeersuchen an den Kanton Genf machen werde. Danach werde sich die Polizei in Genf bei ihm melden und ihm ein paar Fragen zur Angelegenheit stellen. 5 Aus dieser Übersicht ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Inhalt der in Deutsch verfassten Vorladung vom 22.07.2019 sehr wohl verstanden und sogleich (innert 2 Tagen) darauf reagieren konnte. Dasselbe gilt für die in Deutsch verfasste E-Mail von Pol. D.________ vom 25.07.2019, 11:05 Uhr, welche er gleichentags innert 51 Minuten beantwortet hat und auf den Inhalt (und im Übrigen auch mit Einwendungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen, vgl. den in Deutsch verfassten Leitentscheid dazu BGE 142 IV 93) Bezug genommen hat. Folglich versteht der Beschuldigte die deutsche Sprache einerseits sehr wohl und ist sich andererseits des Inhalts des vorliegenden Strafverfahrens, dessen Tragweite und der möglichen Konsequenzen vollends bewusst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 14.10.2019 in Französisch durch die Police de proximité Carouge (Kantonspolizei Genf) rechtshilfeweise einvernommen worden war. Anlässlich dieser Einvernahme wurden ihm der in Frage stehende Sachverhalt und die in Frage stehenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Kenntnis gebracht und genauer erläutert. Genau dieser Sachverhalt und die entsprechenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind denn auch im Strafbefehl vom 24.02.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufgeführt. Der Beschuldigte wusste damit sehr wohl, um was es im Strafbefehl vom 24.02.2020 geht. Er wusste nach der Einvernahme vom 14.10.2019 auch, dass im Kanton Bern ein entsprechendes Strafverfahren hängig war und er mit weiterer Korrespondenz in dieser Sache sowie einer allfälligen diesbezüglichen Bestrafung rechnen musste. Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Eine Übersetzung des Strafbefehls drängte sich demgemäss nicht auf. Zudem hätte der Beschuldigte eine solche auch rechtzeitig innert der Einsprachefrist von 10 Tagen beantragen können, wusste er doch um das in der Verfahrenssprache Deutsch geführte Strafverfahren und dessen Inhalt und musste entsprechend mit weiterer Korrespondenz in dieser Sache rechnen. Die fehlende Übersetzung des Strafbefehls vom 24.02.2020 stellt demnach keinen Nichtigkeitsgrund dar und der Strafbefehl ist damit rechtsgültig. 16. Der Strafbefehl vom 24.02.2020 wurde dem Beschuldigten am 28.02.2020 zugestellt. Die Einsprachefrist von 10 Tagen hat damit am 29.02.2020 zu laufen begonnen und ist am 09.03.2020 abgelaufen. Der Beschuldigte hat am 12.03.2020 (Postaufgabe) um Übersetzung des Strafbefehls ersucht und am 19.03.2020 (Postaufgabe) Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Beide Eingaben des Beschuldigten erfolgten damit nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Einsprache erweist sich damit als verspätet und ist ungültig. Auf die Einsprache wird folglich nicht eingetreten und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl EO 19 13712 vom 24.02.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Regionalgericht den Sachverhalt lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit geprüft und damit sein Ermessen unter- schritten und eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei klar, dass eine fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Stattdessen sei eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Ferner moniert der Beschwerdeführer eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Anders als das Regionalgericht meine, sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und daher nicht in der Lage 6 gewesen, den Inhalt und die Konsequenzen des Strafbefehls zu erfassen. Ihm sei- en in seiner Schulzeit nur rudimentäre Deutschkenntnisse beigebracht worden, wobei nicht vergessen werden dürfe, dass im international und gegen Frankreich ausgerichteten Kanton Genf die deutsche Sprache auch im Schulunterricht nicht unbedingt den Hauptschwerpunkt bilde. Seit dem Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit, d.h. seit rund 25 Jahren, habe er die deutsche Sprache nicht mehr an- wenden müssen. Er habe die Polizei auf seine mangelnden Deutschkenntnisse hingewiesen, weshalb seine Einvernahme dann auch in französischer Sprache durchgeführt worden sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, von einer Überset- zung des Strafbefehls abzusehen, sei widersprüchlich. Ihm könne des Weiteren keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, nur weil er erst nach der zehntägigen Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden sei. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wich- tigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis ge- bracht werden muss. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 2 StPO. Zu übersetzen ist zumindest das Dispositiv des Entscheids sowie die Rechtsmittelbelehrung (BGE 145 IV 167 E. 1.3.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1 und 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2, auch zum Folgenden). Eine klare und exakte Belehrung über das verfügbare Rechtsmittel ist für die konkrete Umsetzung der Parteirechte und des Rechts auf ein faires Verfahren unerlässlich. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die strittige Nichtüberset- zung keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag. Dass das Regionalgericht in seiner Entscheidbegründung darauf Bezug genommen und die Nichtigkeit verneint hat, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Entscheids. Eine formelle Rechtsverwei- gerung kann nicht ausgemacht werden, hat das Regionalgericht doch – wie aus der Entscheidbegründung offensichtlich hervorgeht – die Frage nach einer möglichen Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO eingehend geprüft und verworfen (Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Eine Übersetzung des Strafbefehls drängte sich demgemäss nicht auf). 4.2 Zentrale Frage ist, ob die Staatsanwaltschaft, indem sie den Strafbefehl nicht über- setzt hat, gegen Art. 68 Abs. 2 StPO verstossen hat, mit der Folge, dass es über- spitzt formalistisch wäre und einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gleichkäme, wenn auf die wenige Tage verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO kann gestützt auf die Akten je- doch nicht ausgemacht werden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführli- che Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vorne E. 3.3). Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich anders als jene, die vom Bundesge- richt in den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen beurteilt worden sind. Wie der Beschwerdeführer selber festhält, ist der Umfang der Behilfen im Sinn von Art. 68 Abs. 2 StPO, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Ver- fahrenssprache entspricht, zu gewähren sind, nicht abstrakt, sondern aufgrund ih- 7 rer effektiven Bedürfnissen und den konkreten Umständen des Falls zu würdigen. Insoweit ist – in Hervorhebung und Ergänzung des angefochtenen Entscheids – festzuhalten was folgt: Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer, nachdem er gegenüber der Polizei kundge- tan hatte, kein Deutsch zu sprechen, rechtshilfeweise in französischer Sprache einvernommen worden ist. Daraus kann nun jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihm künftig alle wesentlichen Bestandteile einer Verfügung automatisch hätten übersetzt werden müssen. Aufgrund der gesamten Umstände durfte die Staatsan- waltschaft davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um Inhalt und Tragweite des Strafbefehls zu erfassen und von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Es darf angesichts seiner Schulausbildung in der Schweiz einerseits und Berufsausbildung andererseits er- wartet werden, dass er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und bei Bedarf auf Übersetzungshilfen zurückgreift. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die deutsche Spra- che nicht mehr verwendet hat, ändert daran nichts. Seine Reaktion auf den Straf- befehl, d.h. seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, zeigt, dass er sich sehr wohl im Klaren darüber gewesen ist, was ihm von der Staatsan- waltschaft zugestellt worden war. Er selber nimmt im Betreff Bezug auf die «ordon- nance pénale». Dass ihm Deutsch nicht fremd ist, lässt sich zudem seinem Le- benslauf entnehmen; dort werden die Deutschkenntnisse als «elementary» be- zeichnet. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist und über eine gute Bildung verfügt, darf ohne Rechts- verletzung davon ausgegangen werden, dass er die Bedeutung eines Strafbefehls (nämlich die Verurteilung und Bestrafung) ausreichend erfassen konnte, selbst wenn er bisher noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sein sollte resp. war. Dass er keine juristische Ausbildung hat, ändert daran nichts. Aufgrund der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 hatte er Kenntnis über den ihm zur Last geleg- ten Vorfall vom 19. Juli 2019. Tatzeit und Tatort sind auf dem Strafbefehl aufge- führt, was auch für Fremdsprachige sofort erkennbar ist. Ein einfacher Blick ins Gesetz resp. in die in der Rechtsmittelbelehrung wiedergegebenen Gesetzesbe- stimmungen, welche im Internet in den verschiedenen Landessprachen erhältlich gemacht werden können, hätte genügt, um darüber Kenntnis zu erhalten, dass Einsprache erhoben werden kann und die diesbezügliche Frist 10 Tage beträgt. Dass er in der Lage ist, in Deutsch verfasste Texte ausreichend zu verstehen – al- lenfalls unter Zuhilfenahme von online verfügbaren Übersetzungshilfen –, zeigt sei- ne Reaktion auf den Erhalt der Vorladung. Es kann insoweit auf die im angefochte- nen Entscheid wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerde- führer und dem Polizeibeamten D.________ vom 24./25. Juli 2019 verwiesen wer- den (vgl. angefochtener Entscheid E. 15 [in E. 3.3 hiervor wiedergegeben]). Die Strafverfolgungsbehörden verhielten sich überdies nicht widersprüchlich, indem sie einerseits den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache einvernehmen lies- sen, andererseits aber den Strafbefehl nur in deutscher Sprache ausstellten. An- lässlich der Einvernahme als beschuldigte Person wurde der Beschwerdeführer erstmals zur Sache und zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt. Hier- bei versteht sich von selbst, dass bescheidene Kenntnisse der Verfahrenssprache 8 ungenügend sind, um ausreichend Stellung zu beziehen. Der einvernommenen Person, welche zwar über bescheidene Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, stehen – anders als bei Übersetzung eines Schriftstücks – keine Übersetzungshil- fen zur Verfügung, um sich wirksam verteidigen zu können. Dass die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht davon ausgingen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend bezeichnet werden können, um die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache zu erfassen, ist somit nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat die in Art. 68 Abs. 2 StPO statuierte Übersetzungspflicht nicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Einsprache ist demzufolge als verspätet zu bezeichnen. 4.3 Selbst wenn von einer Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO ausgegangen würde, änderte dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Verspätung der Ein- spracheerhebung anzurechnen wäre. Im Fall einer zu Unrecht unterlassenen Über- setzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung führt eine Berufung auf die im Zusammenhang mit unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen entwickelte Recht- sprechung resp. den daraus resultierenden Vertrauensschutz nur dann zum Erfolg, wenn der betroffenen Person keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2, wonach die Rechtsprechung betreffend fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auch bei Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt). Von dem kann vor- liegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist – wie erwähnt – nicht davon entbunden, nach Erhalt des in Deutsch verfassten Strafbefehls von sich aus bei der Staatsanwaltschaft vorstellig zu werden. Dies hat er zwar gemacht, jedoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist. Das muss in der hier interessierenden Konstellation als grobe prozessuale Unsorgfalt bezeichnet werden, weshalb er sich nicht auf den Schutz seines guten Glaubens im Hinblick auf eine allfällige Verlet- zung von Art. 68 Absatz 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft berufen kann. Eine umgehende Reaktion des Beschwerdeführers, d.h. eine solche innerhalb von 10 Tagen, wäre möglich und zumutbar gewesen, zumal dem Beschwerdeführer be- wusst war, dass es sich um einen Strafbefehl handelt, und er schon früher im Ver- fahren gezeigt hat, dass eine umgehende Reaktion seinerseits möglich ist (vgl. Vorladung vom 22. Juli 2019 und E-Mail-Korrespondenz vom 24./25. Juli 2019 [amtliche Akten pag. 90-93]). 4.4 Zusammengefasst erlauben diverse Aspekte – die Tatsache, dass der Beschwer- deführer in der Schweiz aufgewachsen ist, ihm die schweizerische Rechtsordnung nicht fremd ist, seine Schul- und Berufsbildung, die aktenkundige E- Mailkorrespondenz vom 24./25. Juli 2019 sowie die Einvernahme vom 14. Oktober 2019 – den Schluss, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausrei- chend waren resp. sind, um die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesproche- nen Sanktion und die rechtlichen Möglichkeiten zu erfassen. Dass das Bundesge- richt in seinen Urteilen 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020, 6B_667/2017 vom 15. De- zember 2017 und 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ändert daran nichts, ist der hier interessierende Sachverhalt doch nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer war nicht auf eine Übersetzung des Urteilsdis- 9 positivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen. Soweit den strittigen Strafbefehl betreffend, handelt es sich bei der Sprache Deutsch um eine «für ihn verständliche Sprache» im Sinn von Art. 68 Abs. 2 StPO. Der angefochtene Ent- scheid, mit welchem das Regionalgericht infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu beanstanden. Er verletzt weder Bundesrecht noch ist er verfassungs- oder konventionswidrig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (EO 19 13712 – per B-Post) Bern, 31. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11