Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung ist hängig. Mit Blick auf die bereits erfolgten und die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen erscheint die Haftdauer von zwei Monaten, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal die notwendigen Untersuchungshandlungen zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass auch die noch ausstehenden Einvernahmen in Kürze erfolgen werden. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft.