Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Haftdauer von zwei Monaten mit den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen des G.________ sowie von E.________, D.________ und F.________. Aktuell sind einzig die parteiöffentlichen Einvernahmen von F.________ und E.________ noch ausstehend. Zudem verlangte der Beschwerdeführer die Siegelung seines Mobiltelefons. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung ist hängig.