Unter Berücksichtigung, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung an den Nachweis einer Kollusionsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist diese zu bejahen. Da noch nicht alle Beteiligten parteiöffentlich einvernommen werden konnten, bestehen nach wie vor konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Ausstehend ist zudem die Entsiegelung des Telefons des Beschwerdeführers. Es ist möglich, dass sich daraus weitere Erkenntnisse ergeben und sich neue Untersuchungshandlungen aufdrängen, die wiederum kollusionsanfällig sein können.