Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden, ohne dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die Schwere der untersuchten Straftaten, die Bedeutung der Aussagen der anderen Beteiligten, seinen mutmasslichen Tatbeitrag sowie das bereits hängige Strafverfahren u.a. wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (O 19 5953) hat der Beschwerdeführer ein