Anders als die anderen Beteiligten war er denn auch nicht bereit, Aussagen zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden, ohne dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4).