8. Vorliegend ist einzig gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden. Wie sich aus den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ergibt, imponiert der Beschwerdeführer als Hauptbeteiligter, weshalb seine Kollusionsneigung erhöht ist. Anders als die anderen Beteiligten war er denn auch nicht bereit, Aussagen zu machen.