_, wonach er vom Beschwerdeführer aber auch den anderen Beteiligten betreffend das ausgebliebene Geld mit Schlägen und Drohungen unter Druck gesetzt worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist auch der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung, gegeben. Zudem ergibt sich sowohl aus den Aussagen von G.________ sowie F.________ und E.________, dass der Beschwerdeführer die Initiative ergriffen und die tragende Rolle gespielt hat. Ihm soll G.________ auch das Geld geschuldet haben (Einvernahme F.________ vom 10. Juli 2020, Z. 50, 54, 60 f., 183, 213, 229, 240, 307; Einvernahme E.___