O., N. 26 zu Art. 181 StGB). In casu bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten durch ihr gemeinsames Auftreten eine solche Drohung erzeugten. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung ist daher zu bejahen. Die Aussagen von F.________ und E.________ bestätigen zudem die Aussagen von G.________, wonach er vom Beschwerdeführer aber auch den anderen Beteiligten betreffend das ausgebliebene Geld mit Schlägen und Drohungen unter Druck gesetzt worden ist.