kaum eine andere Wahl blieb. Als Tatmittel bei der Entführung gilt auch die Drohung. Was die Intensität dieses Tatmittels anbelangt, so wird keine «schwere Drohung» i. S. v. Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) verlangt und auch keine «Androhung von ernstlichen Nachteilen» i. S. v. Art. 181 StGB (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 183 StGB). Die Drohung muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art.