Der Umstand, dass er vor Ort nicht reden wollte, bedeutet aber nicht, dass er dies auf einem abgelegenen Parkplatz tun wollte. Unter Berücksichtigung, dass es auch gemäss den Aussagen von E.________ (Z. 77 ff.) und denjenigen von F.________ vom 10. Juli 2020 (Z. 56 ff.) um die Eintreibung bestehender Schulden ging, scheint es vielmehr ungewöhnlich zu sein, dass G.________ von sich aus mit dem Beschwerdeführer und den drei weiteren Personen in das Auto gestiegen sein soll und sich freiwillig zu einem abgelegenen Parkplatz hat fahren lassen. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass G.________ kaum eine andere Wahl blieb.