4 schluss kann jedenfalls bei dieser Ausgangslage nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Aussagen von D.________, wonach G.________ nicht ins Auto hineingezerrt worden sei, keinen Widerspruch zu den Aussagen von G.________ begründen. Zwar sagte E.________ aus, G.________ sei freiwillig eingestiegen, weil er nicht bei sich zu Hause habe reden wollen (polizeiliche Einvernahme vom 11. Juli 2020, Z. 44 f.). Der Umstand, dass er vor Ort nicht reden wollte, bedeutet aber nicht, dass er dies auf einem abgelegenen Parkplatz tun wollte.