Die entlastenden Aussagen von D.________ wertete es mit Zurückhaltung, da dieser eingeräumt habe, dass es dunkel gewesen sei und er es nicht so richtig habe sehen können. Auch seien die von G.________ geltend gemachten Drohungen (ob er eine Kugel wolle, Fingerabschneiden) von F.________ bestätigt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. G.________ sei freiwillig ins Auto gestiegen. Das Packen am Arm stelle höchstens eine Tätlichkeit dar. 6.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2020 gab G._____