Dabei sei er in Begleitung von F.________, E.________ und D.________ gewesen. Der Beschwerdeführer habe G.________ am Arm gepackt, ihn gegen seinen Willen in ein Auto verbracht und sei mit ihm zu einem Parkplatz in einem Waldstück gefahren. Gemeinsam mit den drei zuvor erwähnten Personen habe der Beschwerdeführer mittels Drohungen und Schlägen Druck auf G.________ ausgeübt, um Geld aus Drogenerlös erhältlich zu machen, welches vermeintlich ihm (dem Beschwerdeführer) zugestanden habe. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussagen von G.________ und F.________. Die entlastenden Aussagen von D.__