___ und F.________ in Abwesenheit des Beschwerdeführers keine von vorneherein bestehende Unverwertbarkeit ihrer Aussagen, zumal die Beschränkung des Teilnahmerechts nicht mit der Befürchtung der prozesstaktisch legitimen Anpassung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, sondern mit der Befürchtung von Absprachen und Einflussnahme (Kollusionsgefahr) begründet wird. Auf die Einvernahmen von E.________ und F.________ darf im Haftprüfungsverfahren demnach abgestellt werden. Dies auch, weil die Einvernahmen unter Gewährung des Teilnahmerechts wiederholt werden können und in Kürze vorgesehen sind.