108 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert werden (Entscheid des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf den Entscheid 1B_264/2012 E. 5.5.2-5.5.5 [BGE 139 IV 25]). Mit Blick darauf begründet die Durchführung der Einvernahmen von E.________ und F.________ in Abwesenheit des Beschwerdeführers keine von vorneherein bestehende Unverwertbarkeit ihrer Aussagen, zumal die Beschränkung des Teilnahmerechts nicht mit der Befürchtung der prozesstaktisch legitimen Anpassung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, sondern mit der Befürchtung von Absprachen und Einflussnahme (Kollusionsgefahr) begründet wird.