Der in diesem Zusammenhang massgebliche Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Einschränkungen sind bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen zulässig. So darf eine Teilnahme u.a. nach Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 Abs. 1 Bst.