Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es daher aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 3.2 mit Verweis auf 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4). Der in diesem Zusammenhang massgebliche Art.