5. Dass im Untersuchungsverfahren nicht abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden ist, gilt auch im Haftprüfungsverfahren (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, muss mit anderen Worten nicht abschliessend geprüft werden. Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftgericht zu beurteilen.