2 prüfen, ob der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Verzicht auf eine weitergehende Prüfung zulässig war oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, offensichtlich nicht verwertbare Beweismittel dürften für die Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden. Da die Einvernahmen der Beteiligten, mit Ausnahme derjenigen von D.________, nicht parteiöffentlich erfolgt seien, hätten sie nicht verwertet werden dürfen.