Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. Eine solche wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Begründung greife zu kurz. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es gilt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu