4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte sich nicht mit dem blossen Hinweis begnügen dürfen, wonach über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden sei. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht begründete mit diesem Hinweis aber gerade, weshalb es die Verwertbarkeit nicht geprüft hat. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.