Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Juli 2020 – unter gleichzeitigem Festhalten an seinem Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 zugestellt.