Mit Entscheid vom 14. Juli 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf zwei Monate, d.h. bis zum 9. September 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2020 (recte: 19. Juli 2020) Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.