Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Entführung, versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 14. Juli 2020 (ARR 20 63) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Entführung, versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nöti- gung. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2020 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Be- schwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf zwei Monate, d.h. bis zum 9. September 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2020 (recte: 19. Juli 2020) Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftan- ordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlas- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht ver- zichtete am 27. Juli 2020 – unter gleichzeitigem Festhalten an seinem Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme bean- tragte die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatvor- würfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Unter- suchungshaft rechtfertigen. 4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte sich nicht mit dem blossen Hinweis begnügen dürfen, wonach über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfah- ren abschliessend zu entscheiden sei. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht begründete mit diesem Hinweis aber gerade, weshalb es die Verwertbarkeit nicht geprüft hat. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. Eine solche wird auch nicht durch den Um- stand begründet, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Begrün- dung greife zu kurz. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten. Es gilt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu 2 prüfen, ob der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Verzicht auf eine weitergehende Prüfung zulässig war oder nicht. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, offensichtlich nicht verwertbare Beweismittel dürften für die Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden. Da die Einvernahmen der Beteiligten, mit Ausnahme derjenigen von D.________, nicht parteiöffentlich erfolgt seien, hätten sie nicht verwertet werden dürfen. 5. Dass im Untersuchungsverfahren nicht abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden ist, gilt auch im Haftprüfungsverfahren (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die zur Begründung des drin- genden Tatverdachts herangezogen werden, muss mit anderen Worten nicht ab- schliessend geprüft werden. Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisver- wertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es daher aus, wenn die Verwertbar- keit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Okto- ber 2017, E. 3.2 mit Verweis auf 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4). Der in diesem Zusammenhang massgebliche Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Einschränkungen sind bei Vor- liegen gesetzlicher Voraussetzungen zulässig. So darf eine Teilnahme u.a. nach Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert werden (Entscheid des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf den Entscheid 1B_264/2012 E. 5.5.2-5.5.5 [BGE 139 IV 25]). Mit Blick darauf begründet die Durchführung der Einvernahmen von E.________ und F.________ in Abwe- senheit des Beschwerdeführers keine von vorneherein bestehende Unverwertbar- keit ihrer Aussagen, zumal die Beschränkung des Teilnahmerechts nicht mit der Befürchtung der prozesstaktisch legitimen Anpassung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, sondern mit der Befürchtung von Absprachen und Einfluss- nahme (Kollusionsgefahr) begründet wird. Auf die Einvernahmen von E.________ und F.________ darf im Haftprüfungsverfahren demnach abgestellt werden. Dies auch, weil die Einvernahmen unter Gewährung des Teilnahmerechts wiederholt werden können und in Kürze vorgesehen sind. Abgesehen davon, sind sie nicht die einzigen Beweismittel. 6. 6.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines 3 dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). 6.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er G.________ abgepasst habe. Dabei sei er in Begleitung von F.________, E.________ und D.________ gewe- sen. Der Beschwerdeführer habe G.________ am Arm gepackt, ihn gegen seinen Willen in ein Auto verbracht und sei mit ihm zu einem Parkplatz in einem Waldstück gefahren. Gemeinsam mit den drei zuvor erwähnten Personen habe der Be- schwerdeführer mittels Drohungen und Schlägen Druck auf G.________ ausgeübt, um Geld aus Drogenerlös erhältlich zu machen, welches vermeintlich ihm (dem Beschwerdeführer) zugestanden habe. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussagen von G.________ und F.________. Die ent- lastenden Aussagen von D.________ wertete es mit Zurückhaltung, da dieser ein- geräumt habe, dass es dunkel gewesen sei und er es nicht so richtig habe sehen können. Auch seien die von G.________ geltend gemachten Drohungen (ob er ei- ne Kugel wolle, Fingerabschneiden) von F.________ bestätigt worden. Der Be- schwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. G.________ sei freiwillig ins Auto gestiegen. Das Packen am Arm stelle höchstens eine Tätlichkeit dar. 6.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2020 gab G.________ an, er habe definitiv nicht in das Auto steigen wollen, es wäre aber sinnlos gewesen, sich bei drei Leuten zu wehren. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen (Z. 75 ff.). Auch an der delegierten Einvernahme vom 23. Juli 2020 sagte G.________ aus, er habe nicht vor seinem Haus etwas riskieren wollen und habe auch nicht gewollt, dass die Nachbarschaft mitbekomme, was laufe. Er habe in diesem Moment schon recht Angst gehabt. Wenn man vier Personen gegenüberstehe und alleine sei, ma- che das Angst (Z. 149 ff., Z. 154 ff.). Diese Aussagen sind plausibel und es scheint nachvollziehbar, dass G.________ bei dieser Ausgangslage vor allem aus Angst keine Gegenwehr leistete. Vor diesem Hintergrund ist auch seine weitere Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Juli 2020 zu verstehen. Auf Vor- halt der Aussagen von E.________, wonach G.________ selber und freiwillig in das Auto eingestiegen sei, sagte dieser aus: «Ja, pff… Freiwillig schon, aber ich konnte mich nicht wehren» (Z. 165 ff.). Im Kontext und auch mit Blick auf die ge- schilderte Ausgangslage ist das Wort «freiwillig» in dem Sinn zu verstehen, dass G.________ keine Gegenwehr geleistet hat. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass diese vor allem deshalb ausgeblieben ist, weil G.________ keine an- dere Möglichkeit gesehen und Angst gehabt hat. Von einem freien Willensent- 4 schluss kann jedenfalls bei dieser Ausgangslage nicht ausgegangen werden, wes- halb auch die Aussagen von D.________, wonach G.________ nicht ins Auto hin- eingezerrt worden sei, keinen Widerspruch zu den Aussagen von G.________ be- gründen. Zwar sagte E.________ aus, G.________ sei freiwillig eingestiegen, weil er nicht bei sich zu Hause habe reden wollen (polizeiliche Einvernahme vom 11. Juli 2020, Z. 44 f.). Der Umstand, dass er vor Ort nicht reden wollte, bedeutet aber nicht, dass er dies auf einem abgelegenen Parkplatz tun wollte. Unter Berücksichti- gung, dass es auch gemäss den Aussagen von E.________ (Z. 77 ff.) und denje- nigen von F.________ vom 10. Juli 2020 (Z. 56 ff.) um die Eintreibung bestehender Schulden ging, scheint es vielmehr ungewöhnlich zu sein, dass G.________ von sich aus mit dem Beschwerdeführer und den drei weiteren Personen in das Auto gestiegen sein soll und sich freiwillig zu einem abgelegenen Parkplatz hat fahren lassen. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass G.________ kaum eine andere Wahl blieb. Als Tatmittel bei der Entführung gilt auch die Drohung. Was die Intensität dieses Tatmittels anbelangt, so wird keine «schwere Drohung» i. S. v. Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) verlangt und auch keine «Androhung von ernstlichen Nachteilen» i. S. v. Art. 181 StGB (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 183 StGB). Die Drohung muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 181 StGB). In casu bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer und die anderen Beteiligten durch ihr gemeinsames Auftreten eine solche Drohung erzeugten. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Entführung ist daher zu bejahen. Die Aussagen von F.________ und E.________ bestätigen zudem die Aussagen von G.________, wonach er vom Be- schwerdeführer aber auch den anderen Beteiligten betreffend das ausgebliebene Geld mit Schlägen und Drohungen unter Druck gesetzt worden ist. Bei dieser Aus- gangslage ist auch der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung, gegeben. Zudem ergibt sich so- wohl aus den Aussagen von G.________ sowie F.________ und E.________, dass der Beschwerdeführer die Initiative ergriffen und die tragende Rolle gespielt hat. Ihm soll G.________ auch das Geld geschuldet haben (Einvernahme F.________ vom 10. Juli 2020, Z. 50, 54, 60 f., 183, 213, 229, 240, 307; Einver- nahme E.________ vom 11. Juli 2020, Z. 159 bis 190). 7. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsge- fahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Be- schuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisheri- 5 gen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merk- malen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mass- gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorange- schritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 8. Vorliegend ist einzig gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Kol- lusionsgefahr angeordnet worden. Wie sich aus den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ergibt, imponiert der Beschwerdeführer als Hauptbeteiligter, weshalb seine Kollusionsneigung erhöht ist. Anders als die anderen Beteiligten war er denn auch nicht bereit, Aussagen zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden, ohne dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (Urteil des Bundesge- richts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die Schwere der unter- suchten Straftaten, die Bedeutung der Aussagen der anderen Beteiligten, seinen mutmasslichen Tatbeitrag sowie das bereits hängige Strafverfahren u.a. wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (O 19 5953) hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, dass sein Tatbeitrag möglichst unbedeutend bleibt. Für den Beschwerdeführer bestehen deshalb konkrete Anreize, sich mit den betreffen- den Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Zudem lassen die mutmasslich tragende Rolle des Beschwerdeführers sowie sein Auftreten am 7. Juli 2020 darauf schliessen, dass er auf seine Kollegen Einfluss hat und diesen auch ausübt. Unter Berücksichtigung, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung an den Nachweis einer Kollusionsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist diese zu bejahen. Da noch nicht alle Beteiligten parteiöffentlich einvernommen werden konnten, bestehen nach wie vor konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Ausste- hend ist zudem die Entsiegelung des Telefons des Beschwerdeführers. Es ist mög- lich, dass sich daraus weitere Erkenntnisse ergeben und sich neue Untersu- chungshandlungen aufdrängen, die wiederum kollusionsanfällig sein können. 9. 9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich 6 rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Haftdauer von zwei Monaten mit den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen des G.________ sowie von E.________, D.________ und F.________. Aktuell sind einzig die parteiöffentlichen Einvernahmen von F.________ und E.________ noch ausstehend. Zudem verlangte der Beschwerde- führer die Siegelung seines Mobiltelefons. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung ist hängig. Mit Blick auf die bereits erfolgten und die noch ausstehen- den Untersuchungshandlungen erscheint die Haftdauer von zwei Monaten, entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch als angemessen. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal die notwendigen Un- tersuchungshandlungen zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass auch die noch ausstehenden Einvernahmen in Kürze erfolgen werden. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als ver- hältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8