2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton. Die geleistete Sicherheit von total CHF 2’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)