433 StPO). Die Beschuldigte ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Juni 2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, fortzuführen.