7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die geleistete Sicherheit ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Jedenfalls macht er nicht geltend, aufgrund des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 433 StPO).