5.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, nicht gegeben sind. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinn von Art. 319 StPO vor. Das Einkommen der Beschuldigten für den fraglichen Zeitraum lässt sich einfach mittels Edition des Auszugs des individuellen AHV/IV-Kontos bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern erheben. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen.