liegt noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vor. Auf die derzeit in den Akten befindlichen Zahlen kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal für das Jahr 2015 nur eine Ermessenveranlagung vorliegt, somit das damals erzielte Einkommen der Beschuldigten auch höher ausgefallen sein könnte. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien seit Jahren zerstritten sind, ist fraglich, ob die von der Beschwerdekammer summarisch vorgenommene Berechnung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Abgesehen davon wird auch die Offenlegungspflicht der Beschuldigten genauer zu prüfen sein.