Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die derzeit vorhandenen Unterlagen vermutungsweise etwas mehr als scheinbar nötig bezahlt haben könnte, erlaubt nicht den Schluss, dass die Beschuldigte ihn wider besseren Wissens der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat. Ebenso wenig kann daraus abgeleitet werden, dass das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt resp. liegt noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vor.