raum Januar 2015 bis April 2017 CHF 26'600.00 bezahlt hat. Abgesehen davon, dass sich der vorgenannte Zeitraum (Januar 2015-April 2017) nicht ganz mit dem der Anzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen zugrundeliegenden Zeitraum deckt, ist festzuhalten was folgt: Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die derzeit vorhandenen Unterlagen vermutungsweise etwas mehr als scheinbar nötig bezahlt haben könnte, erlaubt nicht den Schluss, dass die Beschuldigte ihn wider besseren Wissens der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat.