45 % des von der Beschuldigten mutmasslich erzielten Nettoeinkommens (ausmachend CHF 13'949.00) dürfen beim vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbetrag abgezogen werden, so dass dieser im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2017 effektiv CHF 25’251.00 hätte bezahlen müssen (CHF 39’200.00 minus CHF 13'949.00). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten von Januar bis Juli 2015 monatlich jeweils ebenfalls rund CHF 1'400.00 überwiesen hat, lässt sich mit Blick auf die von ihm eingereichte Abrechnung seiner Unterhaltszahlungen entnehmen (vgl. Beilage 10 zur Strafanzeige), dass er im Zeit-