vorderhand – d.h. ohne präjudizierende Wirkung – abgestellt. 45 % des von der Beschuldigten mutmasslich erzielten Nettoeinkommens (ausmachend CHF 13'949.00) dürfen beim vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbetrag abgezogen werden, so dass dieser im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2017 effektiv CHF 25’251.00 hätte bezahlen müssen (CHF 39’200.00 minus CHF 13'949.00).