Für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2017 bestünde – ausgehend von einer monatlichen Unterhaltspflicht von CHF 1'400.00 und ohne Berücksichtigung des Einkommens der Beschuldigten – eine Unterhaltsforderung von CHF 39’200.00 (28 mal CHF 1'400.00). Gemäss Steuerveranlagung 2015 (das steuerbare Einkommen [CHF 12'000.00] wurde vom Beschwerdeführer auf ein Nettoeinkommen von CHF 16'000.00 hochgerechnet) und Steuerveranlagung 2016 (Nettoeinkommen von CHF 12'870.00) sowie den Lohnabrechnungen der Genossenschaft D.________ (Nettoeinkommen Januar-April 2017: CHF 2’127.75) soll die Beschuldigte im gleichen Zeitraum ein