Ferner ist mit Blick auf die Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat, ebenfalls unerheblich, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungen im Sommer 2016 eingestellt hat. Allfällig geleistete Mehrbeträge dürfen an die nächst fälligen Unterhaltszahlungen angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.5). Aktenkundig sind die Steuerveranlagungen der Beschuldigten für die Jahre 2015 und 2016 (Beilagen 4 und 5 der Strafanzeige des Beschuldigten).