5.3 Massgebend für die Berechnung der konkreten Unterhaltsbeiträge ist nach wie vor die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2012. Dass der Beschwerdeführer eine Abänderungsklage eingereicht hat, die nach wie vor hängig ist, spielt für das hier interessierende Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, keine Rolle. Ferner ist mit Blick auf die Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat, ebenfalls unerheblich, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungen im Sommer 2016 eingestellt hat.