Erst wenn ihr Einkommen nicht nur ihr, sondern auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer und der Strafverfolgungsbehörde, bekannt ist, kann das Tatbestandselement «wider besseres Wissen» näher untersucht werden. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang um Edition des Auszugs des individuellen AHV/IV-Kontos der Beschuldigten bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ersucht, was die Staatsanwaltschaft abgelehnt hat. Ob zu Recht, beurteilt sich gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft