6 gung von Unterhaltspflichten gegen ihn eingereicht hat (dies ist ja eben gerade der der falschen Anschuldigung zugrundeliegende Vorwurf), nur unter Berücksichtigung der damaligen Einkommenssituation der Beschuldigten beurteilen lässt. Die Beschuldigte kannte sowohl ihr Einkommen als auch die Berechnungsformel der Unterhaltsbeiträge. Erst wenn ihr Einkommen nicht nur ihr, sondern auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer und der Strafverfolgungsbehörde, bekannt ist, kann das Tatbestandselement «wider besseres Wissen» näher untersucht werden.