Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 10 zur Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 soll er bis Juli 2016 monatlich CHF 1'397.00 (indexierter Unterhaltsbetrag) bezahlt haben. Ungeachtet sämtlicher Streitigkeiten besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge einer Berechnungsformel unterliegen, d.h. dass vom – in der Teilvereinbarung vom 6. November 2012 – monatlich festgelegten Wert von CHF 1'400.00 das im selben Zeitraum erzielte Einkommen der Beschuldigten im Umfang von 45 % in Abzug zu bringen