Der diesbezüglichen Strafanzeige vom 14. August 2017 kann entnommen werden, dass sie eine Kostenartenliste des die Unterhaltsbeiträge bevorschussenden Sozialdienstes G.________ vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 beigelegt hat, welche sich jedoch nicht in den hier interessierenden Strafakten befindet. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 10 zur Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 soll er bis Juli 2016 monatlich CHF 1'397.00 (indexierter Unterhaltsbetrag) bezahlt haben.