Seine Tochter demgegenüber stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr auch über Juli 2016 hinaus Unterhaltszahlungen zustehen, weshalb sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen eingereicht hat. Der diesbezüglichen Strafanzeige vom 14. August 2017 kann entnommen werden, dass sie eine Kostenartenliste des die Unterhaltsbeiträge bevorschussenden Sozialdienstes G.________ vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 beigelegt hat, welche sich jedoch nicht in den hier interessierenden Strafakten befindet.