5. 5.1 Aktenkundig ist das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten zerrüttet. Ab August 2016 stellte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen an die Beschuldigte ein, da er der Ansicht war (und nach wie vor ist), dass er bis zu diesem Zeitpunkt mehr an Unterhalt bezahlt hatte, als er im Ergebnis bis zum Ausbildungsende seiner Tochter hätte bezahlen müssen. Seine Tochter demgegenüber stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr auch über Juli 2016 hinaus Unterhaltszahlungen zustehen, weshalb sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen eingereicht hat.