319 StPO mit Hinweisen). 4.2 Der falschen Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). «Wider besseren Wissens» verlangt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung.