Von einer Erhebung der Einkommensverhältnisse der Beschuldigten sei unter diesen Umständen zu Recht abgesehen worden. 3.5 Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach wie vor Unterhaltszahlungen hätte leisten müssen. Aus diesem Grund habe sie sich auch nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen können.