Davon könne aufgrund der bestehenden gültigen Unterhaltsvereinbarung nicht ausgegangen werden, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Höhe der Unterhaltsforderung anders hätte berechnet werden müssen, als die Beschuldigte dies angenommen habe. Die Verfahrenseinstellung erweise sich in diesem Punkt folglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde antragsgemäss abzuweisen sei. Von einer Erhebung der Einkommensverhältnisse der Beschuldigten sei unter diesen Umständen zu Recht abgesehen worden.