4 sen Vorwurf betreffend sei jedoch nicht Gegenstand der vorliegend relevanten Untersuchung, sondern des vor dem Regionalgericht sistierten Strafverfahrens PEN 18 1119. Eine falsche Anschuldigung könne nur begehen, wer Kenntnis von der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung habe. Davon könne aufgrund der bestehenden gültigen Unterhaltsvereinbarung nicht ausgegangen werden, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Höhe der Unterhaltsforderung anders hätte berechnet werden müssen, als die Beschuldigte dies angenommen habe.