sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei unbehelflich. Er äussere sich weitschweifig einzig zur Frage, warum er keine Unterhaltspflichten vernachlässigt habe. Die Frage seiner Strafbarkeit die-