Seit August 2015 verweigere sie ihm gegenüber eine Offenlegung. Um jedoch prüfen zu können, ob ihn die Beschuldigte im August 2017 wider besseren Wissens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angezeigt habe, müsse zwingend deren Einkommenssituation erhoben werden und zwar mittels Edition des Auszugs ihres individuellen AHV/IV-Kontos bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern.