Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe sich auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Seine tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien nicht fix festgelegt, sondern seien jeweils unter Berücksichtigung des im gleichen Zeitraum erzielten Einkommens der Beschuldigten zu bestimmen. Seiner Berechnung zufolge habe er seine Unterhaltspflicht erfüllt und sei die Anzeige der Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wider besseren Wissens erfolgt.